Aufgrund der Intervention des Beschwerdeführers fand am 3. Oktober 2013 ein Augenschein unter der Leitung des Regierungsstatthalters statt. Dieser hielt fest, dass die Gartenanlage mit Stützmauer bewilligungspflichtig sei. Die Beschwerdegegner akzeptierten diese Beurteilung und reichten am 30. Oktober 2013 ein nachträgliches Baugesuch ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Er machte insbesondere geltend, der Zugang zu seinem Haus werde durch das bereits realisierte Vorhaben ganz massiv eingeschränkt und die Stützmauer sei zu hoch.