Auf Wunsch der Beschwerdegegner verlegte die Gemeinde den oberen Teil des öffentlichen Fusswegs im Juli 2013 an die Grundstücksgrenze zur Liegenschaft Sigriswil Grundbuchblatt Nr. N.________. Zudem bauten die Beschwerdegegner im Juli 2013 den alten Fussweg zurück und erstellten eine Stützmauer, die bis an den neuen Fussweg heranreichte. Die Gemeinde war der Auffassung, dass sowohl die Verlegung des Weges als auch die Erstellung einer Stützmauer von weniger als 1.20 m Höhe nicht baubewilligungspflichtig seien. Aufgrund der Intervention des Beschwerdeführers fand am 3. Oktober 2013 ein Augenschein unter der Leitung des Regierungsstatthalters statt.