ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2014/64 Bern, 11. Februar 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn B.________ und Herrn C.________ Beschwerdegegner 1 Frau D.________ Beschwerdegegnerin 2 sowie Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Baupolizeibehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 16. April 2014 (bbew 162/2013; Neubau Gartengestaltung mit Stützmauer, inkl. Verlegung des öffentlichen Weges) 2 I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Sigriswil Grundbuchblatt Nr. G.________. Diese grenzt nicht direkt an eine öffentliche Strasse, sondern ist lediglich über einen öffentlichen Fussweg erreichbar, und zwar entweder vom oberhalb liegenden L.________ Weg (Gemeindestrasse; Wegstrecke heute circa 17 m) oder von der unterhalb liegenden M.________ Strasse (Kantonsstrasse; Wegstrecke circa 46 m) her. Dieser öffentliche Fussweg verläuft im oberen Teil zuerst circa 5 m über die Gemeinde-Parzelle Sigriswil Grundbuchblatt Nr. I.________ und anschliessend über die Parzelle der Beschwerdegegner (Sigriswil Grundbuchblatt Nr. J.________). Ursprünglich verlief er circa 7 m bis 10 m von der Grundstücksgrenze zur Nachbarparzelle (Sigriswil Grundbuchblatt Nr. N.________) entfernt am Sitzplatz der Beschwerdegegner vorbei. Erst kurz vor der Grenze zum unterliegenden Grundstück (Sigriswil Grundbuchblatt Nr. K.________) wies er eine scharfe Kurve in Richtung der östlichen Grundstücksgrenze auf und führte in Richtung Gartentor des Grundstücks des Beschwerdeführers (Sigriswil Grundbuchblatt Nr. G.________). Anschliessend verläuft der Weg entlang der bzw. auf den gemeinsamen Grundstücksgrenzen bis zur Sigriswilstrasse. Auf Wunsch der Beschwerdegegner verlegte die Gemeinde den oberen Teil des öffentlichen Fusswegs im Juli 2013 an die Grundstücksgrenze zur Liegenschaft Sigriswil Grundbuchblatt Nr. N.________. Zudem bauten die Beschwerdegegner im Juli 2013 den alten Fussweg zurück und erstellten eine Stützmauer, die bis an den neuen Fussweg heranreichte. Die Gemeinde war der Auffassung, dass sowohl die Verlegung des Weges als auch die Erstellung einer Stützmauer von weniger als 1.20 m Höhe nicht baubewilligungspflichtig seien. Aufgrund der Intervention des Beschwerdeführers fand am 3. Oktober 2013 ein Augenschein unter der Leitung des Regierungsstatthalters statt. Dieser hielt fest, dass die Gartenanlage mit Stützmauer bewilligungspflichtig sei. Die Beschwerdegegner akzeptierten diese Beurteilung und reichten am 30. Oktober 2013 ein nachträgliches Baugesuch ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Er machte insbesondere geltend, der Zugang zu seinem Haus werde durch das bereits realisierte Vorhaben ganz massiv eingeschränkt und die Stützmauer sei zu hoch. Am 16. April 2014 erteilte der Regierungsstatthalter von Thun die nachträgliche Baubewilligung. 3 2. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 Baubeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) erhoben. Er beantragt, dem nachträglichen Baugesuch sei der Bauabschlag zu erteilen und den Beschwerdegegnern sei eine kurze Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands anzusetzen. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, da eine Umwidmung vorliege, sei ein Beschluss des zuständigen kommunalen Organs notwendig. Nach der Verlegung des Fusswegs sei sein Grundstück nicht mehr genügend erschlossen. Die neue Weganlage verletze die massgeblichen Normen und sei nicht behindertengerecht. Die Stützmauer sei zu hoch und führe zu einer Gefährdung der Umgebung. Das Vorhaben benötige eine Gewässerschutzbewilligung. 3. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 10. Juni 2014 beantragt der Regierungsstatthalter die Abweisung der Beschwerde. Er macht insbesondere geltend, es liege keine Umwidmung vor und die zuständige Baupolizeibehörde habe dem Vorhaben zugestimmt. Ob und wie das Grundstück des Beschwerdeführers behindertengängig erschlossen werden müsste, wäre erst bei baulichen Veränderungen seines Grundstücks zu prüfen. Die Gitterkonstruktion mit gebrochenen Steinen sei weit verbreitet und habe sich bewährt. Es fehlten jegliche Hinweise auf die behauptete fehlende Stabilität. Der Neubau einer Stützmauer und die Verlegung eines Weges erforderten keine Gewässerschutzbewilligung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2014 weisen die Beschwerdegegner darauf hin, dass die Gemeinde im Januar 2013 die Verlegung des öffentlichen Weges an die Grundstücksgrenze schriftlich bewilligt habe. Durch die Verlegung habe der Beschwerdeführer einen direkten Zugang zu seiner Liegenschaft erhalten. Die Privatsphäre beider Parteien sei gewährleistet. Die Stützmauer sei von einem Sigriswiler Baugeschäft geplant und fachgerecht ausgeführt worden. Da keine Parkmöglichkeiten am L.________ Weg bestünden, habe der Beschwerdeführer einen Einstellhallenplatz im Altersheim E.________ gemietet. Der Zugang zu seiner Liegenschaft erfolge ab M.________ Strasse über den Fussweg von unten her und nicht vom L.________ Weg her. In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2014 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Sie habe der Verlegung des 4 Fusswegs zugestimmt. Es liege keine Umwidmung vor. Die Anlage entspreche dem bereits bestehenden unteren Teil und damit den örtlichen Verhältnissen und der Praxis der Gemeinde. An exponierten Hanglagen sei eine behindertengerechte Bauweise kaum realisierbar und nicht verhältnismässig. Die Beschwerdegegner seien dahingehend instruiert worden, die Stützmauer (inklusive der notwendigen Absturzsicherung) nicht höher als 1.20 m ab gewachsenem Terrain auszuführen, ansonsten bestehe die Baubewilligungspflicht. Die Gitterrostkonstruktion mit gebrochenen Steinen habe sich bewährt und sei eine Ergänzung der bereits früher bewilligten Stützmauer. Der Gemeinde sei nicht bekannt, dass sich Steine gelöst hätten. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte im Beisein der Parteien, der Gemeinde, des Kreisfeuerwehrinspektors und eines Vertreters des Oberingenieurkreises I des Tiefbauamtes einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und der Oberingenieurkreis I verfasste einen Fachbericht. Anschliessend konnten die Beteiligten Schlussbemerkungen einreichen. 5. Auf die Rechtsschriften, den Fachbericht sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Bauentscheid, der im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens im Sinn von Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG2 ergangen ist. Dieser kann mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer hat sich zulässigerweise als Einsprecher am Baubewilligungsverfahren 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Er ist zur Beschwerde im Rahmen seiner Einsprachegründe befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). b) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 und 49 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG3). Die BVE tritt daher auf die Beschwerde ein. 2. Gemeindebeschluss für die Umwidmung a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es liege eine Umwidmung des öffentlichen Fussweges vor, da er heute von einer bestimmten Kategorie von Benützern nicht mehr begangen werden könne. Vor der unbewilligten Umgestaltung habe der Fussweg im oberen Bereich weder Treppenstufen noch andere Hindernisse enthalten und lediglich ein mässiges Gefälle aufgewiesen. Er sei somit auch für behinderte oder in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkte Personen begehbar gewesen. Diese Kategorie von Benützern werde durch die Umgestaltung ausgeschlossen, da der Weg neu von keiner Seite her mit einem Rollstuhl oder einem Rollator benutzt werden könne. Früher habe der Fussweg auch mit einem Handkarren zum Gepäcktransport oder zum Transport von Mobiliar begangen werden können. Auch dies sei nicht mehr möglich. Eine Umwidmung benötige nicht nur ein Baubewilligungsverfahren, sondern auch einen Beschluss des zuständigen kommunalen Organs. Dieser fehle. Die Umwidmung des Fussweges im Baubewilligungsverfahren sei deshalb unzulässig. Hinzu komme, dass die Einwohnergemeinde Sigriswil gar nicht berechtigt wäre, die aktuelle Wegführung zu genehmigen. b) Laut Art. 4 Abs. 1 SG4 gelten als öffentliche Strassen die dem Gemeingebrauch offen stehenden Strassen, Wege und Plätze. Sie werden nach ihrer Bestimmung und Bedeutung eingeteilt in Nationalstrassen, Kantonsstrassen, Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch (Art. 4 Abs. 2 SG). Im Privateigentum stehende Strassen gelten als öffentliche Strassen, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind (Art. 9 SG). Privatstrassen werden dem Gemeingebrauch gewidmet durch Verfügung der Gemeinde, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zugestimmt hat (Art. 13 Abs. 3 Bst. a SG), durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zu Gunsten der Öffentlichkeit (Art. 13 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 6 Abs. 3 Bst. b SG) oder durch Übertragung der Unterhaltspflicht an einer dem allgemeinen Verkehr offenen Strasse an die Gemeinde (Art. 13 Art. 3 Bst. c SG). Auf den Parzellen Sigriswil Grundbuchblatt Nrn. J.________, K.________, O.________ und P.________ lastet eine Dienstbarkeit vom 1. Juni 1912 für einen allgemeinen Fussweg zugunsten der Einwohnergemeinde Sigriswil. Gemäss Transkription des Grundbuchbelegs Nr. 51015 verläuft der Weg "zwischen Weg Flur A Blatt 12 Parz. Q.________ unter dem Hause des Gärtners Hrn. R.________ hindurch, bis in die Staatsstrasse Gunten-Sigriswil". Breite und genauer Verlauf sind jedoch nicht in einem Plan verbindlich festgelegt. Nach der damaligen Rechtslage wurde eine solche Servitut grundsätzlich als blosse zivilrechtliche Belastung des Privatgrundstücks zu Gunsten der Allgemeinheit verstanden.6 Nach geltendem Recht sind Strassen und Wege, die (bis heute) mit einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit belegt sind, dem Gemeingebrauch gewidmete öffentliche Strassen im Sinne von Art. 9 SG.7 Der fragliche Fussweg ist deshalb unbestritten eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SG. c) Laut Art. 65 Abs. 1 SG dürfen die öffentlichen Strassen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von allen unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden. Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden (Art. 65 Abs. 2 SG). Es gibt keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass bestimmte Verkehrsanlagen gebaut oder bestimmte Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Das Gemeinwesen ist verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, die bestehenden Strassenflächen im bisherigen Umfang dem Verkehr zu erhalten. Sofern es sich nicht um Durchgangsstrassen handelt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG8), kann das zuständige Gemeinwesen eine Fläche, die bisher dem Verkehr gewidmet war, einer anderen Zweckbestimmung zuführen.9 Im Allgemeinen wird für die Entwidmung oder Umwidmung ein entsprechendes (überwiegendes) öffentliches Interesse vorausgesetzt bzw. verlangt, dass das öffentliche Interesse, das Voraussetzung für die seinerzeitige Widmung war, untergegangen ist (bspw. weggefallene oder verminderte Verkehrsbedeutung) oder jedenfalls gegenüber jenem an der Ent- oder Umwidmung als minderwertig erscheint. In der neueren Rechtsprechung wird vermehrt auch den privaten Interessen der durch die Einschränkung oder die Aufhebung des Gemeingebrauchs 5 Vgl. Einsprache-Beilage 3, Vorakten Regierungsstatthalteramt Thun, pag. 0059 6 Vgl. BVR 2011 S. 341 E. 4.2.1 mit Hinweisen 7 Vgl. BVR 2013 S. 282 E. 2.5 ff. 8 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 9 BGE 122 I 279 E. 2 c, mit weiteren Hinweisen 7 betroffenen Anstösserinnen und Anstösser Rechnung getragen. Bei der Änderung der Widmung ist das Gemeinwesen daher, anders als bei der erstmaligen Widmung, nicht frei.10 Anstösserinnen und Anstösser dürfen insbesondere nicht vom Zugang zu einer Strasse abgeschnitten werden, ohne dass ihnen zum Ersatz ein anderer Zugang eröffnet wird. Hingegen besteht kein Anspruch auf unverändertes Beibehalten einer wirtschaftlich vorteilhaften Verkehrssituation.11 d) Von einer Umwidmung wird gesprochen, wenn der öffentliche Gebrauch der Sache nicht generell aufgehoben wird, sondern lediglich bestimmte Benutzerkategorien oder Benutzungsarten künftig davon ausgeschlossen werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Strassenabschnitt für Motorfahrzeuge geschlossen wird und künftig nur noch dem Fussgänger- und Veloverkehr offensteht.12 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stellt die Verlegung des öffentlichen Fussweges entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder eine Entwidmung noch eine Umwidmung dar. Aufgrund der Messungen anlässlich des Augenscheins wies der alte Fussweg im oberen Teil eine Steigung von 20 % und im unteren Teil eine Steigung von circa 15 % auf. Er war somit nicht rollstuhlgängig (vgl. Art. 88 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 BauV13). Es trifft daher nicht zu, dass eine Kategorie von Personen neu von der Nutzung ausgeschlossen ist. Der Weg ist auch nach seiner Verlegung ein öffentlicher Fussweg. Mangels Veränderung der Widmung war daher kein spezieller Gemeindebeschluss nötig. Dieser läge im Übrigen vor: Zum einen hat die Planungs-, Volkswirtschafts-, Tiefbau- und Umweltkommission (PVTUK) der Verlegung des Weges zugestimmt14. Zum anderen hat der Gemeinderat von Sigriswil das nachträgliche Baugesuch mitunterzeichnet. Laut Art. 44 Abs. 2 SG planen, bauen und unterhalten die Gemeinden die Fuss- und Wanderwege. Anders als der Beschwerdeführer meint, war die Gemeinde deshalb auch berechtigt, eine geänderte Wegführung zu genehmigen. 3. Genügende Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdeführers 10 André Werner Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Diss. Bern 2011, S. 114 f. 11 Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 238 f. 12 André Werner Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Diss. Bern 2011, S. 41 f. und 114 ff., mit weiteren Hinweisen 13 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 14 Vgl. Schreiben der PVTUK vom 14. Januar 2013 an die Beschwerdegegner, Baugesuchsakten Nr. 938/064- 2013 der Gemeinde Sigriswil, Register 6 8 a) Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Erschliessungspflicht der Gemeinde ergebe sich ein Verbot, die rechtsgenügende Erschliessung eines Grundstücks in der Bauzone wieder aufzuheben. Die Erschliessung sei bisher durch das öffentliche Wegrecht genügend gewährleistet worden. Die Vorinstanz liege falsch mit der Erwägung, die Erschliessung über einen dienstbarkeitsrechtlich sichergestellten öffentlichen Fussweg dürfe aufgehoben oder beeinträchtigt werden, weil der Beschwerdeführer nicht zugleich über ein privates Wegrecht verfüge. Es sei Zweck der öffentlich-rechtlichen Erschliessungspflicht, derartige Situationen zu vermeiden und die Erschliessung sicherzustellen, und zwar unabhängig vom Bestand zusätzlicher privater Rechte. Das Grundstück des Beschwerdeführers liege in der Bauzone und sei bis anhin durch den Fussweg ab der L.________-Strasse erschlossen worden. Die Gemeinde sei aufgrund ihrer Erschliessungspflicht daher nicht berechtigt, diesen öffentlichen Fussweg derart umzugestalten, dass das Grundstück Nr. G.________ nicht mehr rechtsgenüglich erschlossen sei. Der Zugang zum Grundstück des Beschwerdeführers sei durch die Verengung des Wegstücks und durch die Treppenstufen erheblich erschwert worden. Die Möbel seiner Partnerin hätten aus diesem Grund bis heute nicht gezügelt werden können. Ein weiteres Problem werde die anstehende Erneuerung der Heizungsanlage sein. Es werde praktisch nur noch über den Luftweg möglich sein, den alten Tank zu entfernen und durch einen neuen zu ersetzten. Die Erschliessungssituation habe sich durch das Bauvorhaben gewaltig verändert. Eine gute Erreichbarkeit sei nicht mehr gegeben. b) Den Gemeinden obliegt die Aufgabe, die Bauzone zu erschliessen (Art. 19 Abs. 2 RPG15 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 Bst. a und Art. 108 Abs. 1 BauG). Verfügen Parzellen in der Bauzone über keinen genügenden Zugang zur öffentlichen Strasse, ist dieser Mangel nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie mit öffentlich- rechtlichen Mitteln zu beheben.16 Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG). Dies ist der Fall, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benutzerinnen und Benutzer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Die Zufahrt soll verkehrssicher sein und hat sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen soll. Die Festlegung des Ausmasses der Erschliessungsanlagen und die Umschreibung der genügenden Zugänglichkeit ist Sache des kantonalen Rechts. Aus bundesrechtlicher Sicht genügt es, wenn eine Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten 15 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 16 BGE 136 III 130 E. 3.3.1 9 und Anlagen heranführt. Sie muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen; vielmehr genügt es, wenn Benützer und Besucher mit dem Motorfahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können.17 Das bernische Recht regelt die Anforderungen an die hinreichende Erschliessung in den Art. 7 und 8 BauG sowie in den Art. 3 ff. BauV näher. Laut Art. 6 Abs. 1 BauV wird unter Zufahrt die Strassenverbindung zwischen dem Baugrundstück und dem allgemeinen Strassennetz verstanden. Sie umfasst die Hauszufahrt, den anschliessenden Strassenabschnitt und dessen Anschluss an eine Strasse mit vorwiegendem Allgemeinverkehr. Die Zufahrt kann aus einem Strassenteil und einem Wegstück oder einer Treppe bestehen, wenn Bauten und Anlagen für die Feuerwehr und Sanität gut erreichbar bleiben. Das Wegstück soll in der Regel nicht länger als 100 m sein (Art. 6 Abs. 2 BauV). Hauszufahrten und Hausanschlüsse, die ein Gebäude oder eine zusammengehörende Gebäudegruppe mit dem Erschliessungsnetz verbinden (Art. 106 Abs. 3 BauG), sind somit ebenfalls Teil der Erschliessung. Ihre Planung und ihr Bau ist jedoch Sache der jeweiligen Grundeigentümer.18 Art. 7 BauV regelt zwar die Fahrbahnbreite von Zufahrtsstrassen. Für Wegstücke oder Treppen sind demgegenüber keine Masse für die erforderlichen Weg- bzw. Treppenbreiten vorgeschrieben. Auch hier gilt jedoch, dass Zu- und Weggang für die Benutzerinnen und Benutzer sicher sein müssen.19 Für die Frage, ob der Zugang zum Grundstück genügt, sind deshalb die Normen und Empfehlungen der Fachverbände zu beachten (vgl. Art. 21 Abs. 1 BauG und Art. 57 Abs. 2 BauV). Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Behinderten offensteht (Art. 22 Abs. 1 BauG). Es ist jedoch nicht vorgeschrieben, dass der Zugang von der öffentlichen Strasse zu einem Einfamilienhaus rollstuhlgängig gestaltet werden muss (vgl. Art. 22 Abs. 2 BauG). Planung, Bau und Finanzierung einer solchen Zugangsmöglichkeit wäre im Übrigen Sache des Grundeigentümers, da unter dem erschliessungsrechtlichen Gesichtspunkt eine private Hauszufahrt betroffen ist. Wird einem Grundstück durch Verbot oder durch Veränderung der öffentlichen Strasse der Zutritt oder die Zufahrt entzogen, so hat das zuständige Gemeinwesen für eine andere 17 BGE 136 III 130 E. 3.3.2 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 7/8 N. 3, 13a 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 7/8 N. 7 10 Verbindung mit dem öffentlichen Strassennetz zu sorgen oder eine angemessene Entschädigung zu leisten (Art. 85 Abs. 4 SG). Anstösserinnen und Anstösser dürfen nicht vom Zugang zu einer Strasse abgeschnitten werden, ohne dass ihnen zum Ersatz ein anderer Zugang eröffnet wird.20 Ein Bauvorhaben, das auf die Erschliessung benachbarter Parzellen keine Rücksicht nimmt, oder sogar dazu führt, dass andere Liegenschaften nicht mehr hinreichend erschlossen sind, kann nicht bewilligt werden.21 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine private Hauszufahrt noch über ein privates Fusswegrecht. Der öffentliche Fussweg stellt die einzige Verbindung mit dem öffentlichen Strassennetz dar. Dem Beschwerdeführer ist deshalb darin zuzustimmen, dass der Zugang zu seinem Grundstück nicht ersatzlos aufgehoben werden oder derart verändert werden darf, dass er den Anforderungen an eine hinreichende Erschliessung nicht mehr entspricht. Hingegen ist es grundsätzlich zulässig, einen (öffentlichen) Fussweg umzugestalten oder zu verlegen. Ebenso ist erlaubt, dass das Verbindungsstück zwischen dem allgemeinen Strassennetz und dem Baugrundstück aus einer Fussverbindung besteht, die Treppenstufen enthält. Der öffentliche Fussweg darf aber nicht derart verändert werden, dass das Grundstück des Beschwerdeführers nicht mehr hinreichend erschlossen ist. c) Das Grundstück des Beschwerdeführers befindet sich in einer starken Hanglage. Es verfügt über keinen direkten Anschluss an eine öffentliche Kantons- oder Gemeindestrasse und es kann mit Fahrzeugen nicht erreicht werden. Die Verbindung ab den beiden öffentlichen Strassen erfolgt lediglich über einen öffentlichen Fussweg. Zugunsten des Grundstücks des Beschwerdeführers bestehen keine privaten Wegrechte auf den Nachbarparzellen. Sowohl die Kantonsstrasse als auch die Gemeindestrasse führen aber genügend nahe an das Grundstück heran. Unbestritten ist deshalb, dass es über eine hinreichende Zufahrt verfügt. Es ist daher grundsätzlich hinreichend erschlossen. Da der Beschwerdeführer nicht direkt zu seinem Wohnhaus fahren kann, hat er einen Parkplatz in der Einstellhalle des Altersheims E.________ gemietet. Um Einkäufe nachhause zu bringen, stellt er seinen Wagen jeweils kurz auf dem L.________ Weg ab und transportiert die Waren zu Fuss zu seinem Wohnhaus. Ursprünglich verlief der alte Fussweg im oberen Bereich in einem Bogen über die Parzelle der Beschwerdegegner. Er wies im obersten Teil eine Steigung von 20 % und im unteren Teil eine Steigung von circa 15 % auf. Er war circa 0.90 cm breit und wies keine seitlichen Begrenzungen auf. Der bestehende, nicht veränderte Teil des Fussweges weist von der unten liegenden Kantonsstrasse bis zum 20 Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 238 f. 21 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 7/8 N. 13 Bst. d, mit weiteren Hinweisen; BVR 2008 S. 332 E. 6.7 11 Gartentor der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Länge von circa 46 m auf. Am unteren Ende des Fussweges hat es (unverändert) vier Treppenstufen und der (alte) Fussweg ist 1.18 m breit. Anschliessend wird er schmaler und weist eine Breite von 95 cm auf. Zudem wird er von Gartenzäunen begrenzt. Auf der Höhe der Parzellengrenze zwischen dem Grundstück Sigriswil Grundbuchblatt Nr. O.________ und dem Grundstück des Beschwerdeführers beträgt die lichte Breite des Fussweges 1 m. Heute weist der neue Fussweg ab der Gemeindestrasse bis zur Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Länge von circa 17 m und eine Steigung von 30 % auf. Der neue Fussweg hat eine lichte Breite von 90 cm bis 95 cm und verfügt über zehn Treppenstufen. Er wird auf der einen Seite von einem Maschendrahtzaun begrenzt, der entlang der Grundstücksgrenze der Parzelle Sigriswil Grundbuchblatt Nr. N.________ verläuft. Auf der anderen Seite bilden ein Mäuerchen, eine Bepflanzung sowie die Stützmauer der Beschwerdegegner die Begrenzung. Vor der Wegverlegung konnte der Beschwerdeführer sowohl seine Wocheneinkäufe als auch schwerere Gegenstände relativ bequem von der Gemeindestrasse aus über den alten Weg tragen oder mit einem Einkaufs- oder Handwagen zu seinem Wohnhaus transportieren. Es war gemäss seinen Angaben auch möglich, seine gehbehinderte Partnerin in einem Rollstuhl zum Haus zu fahren. Rollstuhlgängig im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BauV war der alte Weg jedoch nicht. Aufgrund der Steigung von 20 % bzw. 15 % war es auch früher nicht möglich, dass eine Rollstuhlfahrerin oder ein Rollstuhlfahrer den Weg ohne fremde Hilfe nutzen konnte. An der Zugangsmöglichkeit von der Kantonsstrasse her hat sich zwar nichts geändert. Der Beschwerdeführer ist daher an sich nicht darauf angewiesen, die neue, schmale und steile Treppe zu benutzen. Allerdings ist der Weg von der Kantonsstrasse bis zu seiner Liegenschaft fast dreimal so lang wie derjenige vom L.________ Weg her, ebenfalls sehr steil und schmal (zwischen 1.18 m und 0.95 m breit). Zudem weist er über weite Strecken beidseits seitliche Begrenzungen auf. Im Vergleich zum alten Weg bedeutet auch diese (bestehende) Zugangsmöglichkeit eine Verschlechterung der Erschliessungsqualität. d) Entscheidend ist, ob der neue Fussweg noch eine genügende Erschliessung darstellt. Wesentlich ist einerseits die Frage, ob das Wohnhaus des Beschwerdeführers nach der Verlegung des Fussweges und der Erstellung der Stützmauer für die Feuerwehr und die Sanität gut erreichbar ist. Andererseits muss der neue Fussweg auch künftig seine bisherige Funktion als genügender Hausanschluss erfüllen. 12 Anlässlich des Augenscheins beurteilte der Kreisfeuerwehrinspektor die Erschliessungssituation zwar als nicht optimal aber ortsüblich. Verglichen mit der ursprünglichen Wegführung habe die neue Wegführung für die Feuerwehr keine Verschlechterung der Erreichbarkeit zur Folge. Der Vorteil der neuen Wegführung liege darin, dass der Wasserbezugsort nun direkt oben am Fussweg liege. Der Rettungsdienst Gesigen beurteilt eine Weg- bzw. Treppenbreite von 90 cm zwar als eher an der unteren Grenze liegend, aber machbar, wenn Weg und Treppe einen mehr oder weniger geraden Verlauf aufweisen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zwar erfüllt. Hingegen dürfte die neue Wegführung mit ihrer seitlichen Begrenzung durch Stützmauer und Zaun für die Sanität eher eine Verschlechterung der Erreichbarkeit zur Folge haben. Es ist daher fraglich, ob die Erschliessung des Grundstücks von der Gemeindestrasse her unter diesem Aspekt noch als genügend beurteilt werden kann. Selbst wenn eine Weg- oder Treppenbreite von 90 cm ortsüblich ist, hat die neue Wegführung und -gestaltung zudem zur Folge, dass die Erschliessungsqualität der Parzelle des Beschwerdeführers unbestritten verschlechtert wurde. Ob sie den massgeblichen Normen entspricht, wird in Erwägung 5 geprüft. 4. Verlegung des öffentlichen Fussweges a) Die Gemeinde Sigriswil hat ihr Fusswegnetz bisher noch nicht in ihrer Richt- oder Nutzungsplanung festgelegt (vgl. Art. 44 Abs. 2 SG und Art 27 Abs. 1 SV22). Gestützt auf die Übergangsbestimmung von Art. 61 SV, die die vorläufige Bezeichnung des Fuss- und Wanderwegnetzes bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Pläne regelt, ist der fragliche öffentliche Fussweg Bestandteil des Fuss- und Wanderwegnetzes (Art. 61 Abs. 1 Bst. c SV). b) Das FWG bezweckt die Planung, die Anlage und die Erhaltung zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze (Art. 1 FWG23). Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnliche Anlagen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen (Art. 2 Abs. 2 FWG). Fusswegnetze erschliessen und verbinden insbesondere 22 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 23 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704) 13 Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten, Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden (Art. 2 Abs. 3 FWG). Diese Wege können die ihnen zugedachte Funktion nur dann erfüllen, wenn eine möglichst gefahrlose Nutzung gewährleistet ist.24 Deshalb haben die Kantone unter anderem dafür zu sorgen, dass Fuss- und Wanderwege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können (Art. 6 Abs. 1 Bst. b FWG). Im Kanton Bern sorgen die Gemeinden für die Erfüllung dieser bundesrechtlichen Vorgabe (Art. 44 Abs. 2 SG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 SV). c) Fuss- und Wanderwege sollen in ihrem Bestand und in ihrer Qualität nicht vermindert werden.25 Müssen die in den Plänen erhaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen (Art. 7 Abs. 1 FWG). "Angemessener Ersatz" bedeutet, dass der Ersatzweg die Funktionen des ursprünglichen Wegs möglichst gleichwertig erfüllt. Er muss demnach nicht alle Eigenschaften des ursprünglichen Wegs aufweisen, sondern in erster Linie diejenigen, die für die Erhaltung der ihrer Funktion erforderlich sind. Insbesondere muss der Weg möglichst gefahrlos begehbar und ähnlich attraktiv sein wie der ursprüngliche.26 Ob die neue Wegführung den massgeblichen Normen entspricht, wird in Erwägung 5 geprüft. 5. Anforderungen an den neuen Weg a) Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Gemeindevorschriften seien die Richtlinien des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) wegleitend. Es handle sich um eine Neuanlage und nicht um eine Umgestaltung des Zugangsweges. Bis anhin sei sein Grundstück mit einem Fussweg erschlossen worden, der sich dem gewachsenen Gelände anpasste und ohne Treppenstufen auskam. Die Neuanlage führe nun über eine schmale und steile Treppe. Die neue Wegführung entspreche den einschlägigen Normen nicht. Im ursprünglichen Zustand habe der Weg den Anforderungen gemäss Art. 22 BauG betreffend Vorkehren für Behinderte entsprochen. Die neue Bauweise sei nicht behindertengerecht. Davon werde die gehbehinderte Lebenspartnerin des Beschwerdeführers direkt betroffen. 24 Heinrich Jud, Kleine Einführung ins FWG, S. 15 25 Heinrich Jud, Kleine Einführung ins FWG, S. 17 26Vgl. Bundesamt für Strassen (ASTRA)/Schweizer Wanderwege (Hrsg.), Ersatzpflicht für Wanderwege, Vollzugshilfe zu Artikel 7 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG), S. 32 f. 14 b) Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist die Verlegung des öffentlichen Fussweges (zumindest) baubewilligungspflichtig (vgl. Art. 43 Abs. 2 SG in Verbindung mit 23 Bst. b SV). Soweit sie einen erheblichen Eingriff ins Fuss- und Wanderwegnetz darstellt, ergibt sich die Baubewilligungspflicht zudem aus Art. 33 Abs. 1 SV. Bauvorhaben sind gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen. Die Bauverordnung regelt die Strassengestaltung von Zufahrten näher und bestimmt, dass auf Verkehrssicherheit, Ortsbild und Landschaft Rücksicht zu nehmen und besonderen örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen Rechnung zu tragen ist (Art. 6 Abs. 3 BauV). Zu den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften gehören insbesondere diejenigen der Strassengesetzgebung.27 Bei Strassenbauvorhaben sind insbesondere die Wirkungsziele von Art. 3 SG zu berücksichtigen. Danach werden Strassen so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten, dass die Summe aller Wirkungen dauerhaft zu einer Verbesserung des Lebensraums führt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a SG), dass sie die wirtschaftliche und touristische Entwicklung unterstützen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b SG) und dass sie wirtschaftlich tragbar sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. c SG). Die Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer werden aufeinander abgestimmt (Art. 3 Abs. 1 Bst. d SG). Die negativen Auswirkungen der Mobilität werden möglichst gering gehalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. e SG). Da vorliegend ein Fussweg betroffen ist, muss auch die Fuss- und Wanderweggesetzgebung berücksichtigt werden. Zudem ist die Behindertengleichstellungsgesetzgebung und damit zusammenhängende kantonale Gesetzgebung zu beachten. Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Behinderten offensteht (Art. 22 Abs. 1 BauG). Die Bauverordnung führt dazu aus, dass Bauten und Anlagen möglichst so zu gestalten sind, dass sie für ältere und für behinderte Personen gut erreichbar und benutzbar sind und keine vermeidbaren Verletzungsgefahren schaffen (Art. 85 Abs. 1 BauV). Bei der Gestaltung von Strassenanlagen ist auf die Bedürfnisse der Behinderten Rücksicht zu nehmen (Art. 85 Abs. 2 Bst. c BauV). Fuss- und Gehwege sind nach Möglichkeit rollstuhlgängig zu gestalten (Art. 88 Abs. 1 BauV). Das bedeutet, dass sie wenn möglich eine ohne wesentlichen Widerstand befahrbare Oberfläche besitzen, nicht mehr als 6 % Steigung aufweisen und keine Stufen oder Schwellen haben (vgl. Art. 86 Abs. 1 BauV). 27 BVR 2011 S. 341 E. 2, mit weiteren Hinweisen 15 Anders als für Erschliessungsstrassen (vgl. Art. 7 ff. BauV) enthält die Bau- und die Strassengesetzgebung keine detaillierten Vorgaben über die Dimensionierung von Fusswegen. Insbesondere sind Fahrbahnbreite und maximale Steigung für Fusswege nicht ausdrücklich geregelt. Laut Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Unter diesem Aspekt sind die Regeln der Baukunde einzuhalten sowie Normen und Empfehlungen der Fachverbände auch beim Ausbau eines Fussweges zu beachten (vgl. Art. 57 BauV). Es kann daher offen gelassen werden, ob Art. 7a Abs. 1 GBR, der die technischen Anforderungen an die Erschliessung bezüglich Gehwegen und Fahrwegen regelt, auch für (öffentliche) Fusswege einschlägig ist. Es gilt viel mehr der Grundsatz, dass die einschlägigen technischen Normen wie die Schweizer Normen (SN) der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) bei Strassenbauvorhaben zu beachten sind.28 Ob der Fussweg den allgemein formulierten Anforderungen der massgeblichen Gesetzgebung entspricht, ist somit unter Beizug der einschlägigen VSS- Normen zu beurteilen. Diese dienen als Entscheidungshilfe und legen die Anforderungen fest, denen Anlagen des Fussgängerverkehrs zu genügen haben. Es handelt sich dabei jedoch nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten müssen. Sie dürfen daher nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden.29 Die in den Normen aufgeführten Masse sind Richtwerte, die nicht unterschritten werden dürfen. Häufig sind auch aus räumlichen und gestalterischen Gründen breitere Fussgängerflächen als die minimalen Normmasse nötig.30 c) Das Tiefbauamt hat in seinem Fachbericht vom 29. September 2014 die spezifischen Normen zusammengestellt31 und ausgeführt, dass es keine absoluten Vorgaben gebe. Je nach erwartetem Fussgängeraufkommen, nach gewünschtem Komfort, nach den ortsüblichen Verhältnissen und der speziellen Situation bestehe ein gewisser Ermessensspielraum. Die Berechnung der Wegbreite sei abhängig von diversen 28 VGE 2009/314 vom 22.11.2010, E. 7.2 29 BGer 1C_375/2011 vom 28. Dezember 2011, E. 3.3.3 30 Bundesamt für Strassen (ASTRA)/Fussverkehr Schweiz (Hrsg.). Handbuch Fusswegnetzplanung (Version für die Anhörung), S. 12 31 SN 640 070 Fussgängerverkehr, Grundnorm; SN 640 201 Geometrisches Normalprofil, Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer; SN 640 238 Fussgänger- und leichter Zweiradverkehr, Rampen, Treppen und Treppenwege; SN 640 568 Geländer 16 Annahmen. Die minimale Breite für Einzelpersonen mit leichtem Gepäck oder mit einem Kinderwagen setze sich zusammen aus einer Grundabmessung von 0.80 m plus Sicherheitszuschlag von 0.20 m. Dies ergebe ein minimales Standard-Lichtraumprofil von 1.00 m Breite. Für Personen im Rollstuhl oder mit schwerem Gepäck würden nochmals mindestens 0.20 m Zuschlag hinzukommen. Wenn das Kreuzen oder Nebeneinandergehen zweier Personen möglich sein solle, habe ein Fussweg ohne seitliche Begrenzung mindestens 1.50 m bis 2.00 m, mit seitlicher Begrenzung mindestens 2.50 m breit zu sein. Was die Steigung betreffe, würden Rampen mit einer Neigung bis 6 %, in Ausnahmefällen bis 12 %, eine gute Begehbarkeit für alle Benutzergruppen bieten.32 Höheunterschiede bei Fusswegen könnten mit Treppen überwunden werden, wenn für Rampen kein Platz oder kein Land vorhanden sei, wenn die Topografie ungünstig sei oder wenn eine Rampe zu grossen Umwegen führen würde. Treppen würden die Möglichkeit eröffnen, eine direktere Linienführung zu wählen, weniger Land zu beanspruchen und gegebenenfalls auch günstiger zu sein als ein Fussweg mit Steigung oder Rampe. Treppen seien für Fusswege nicht à priori schlechter als Rampen oder geneigte Fusswege. Gemäss Norm seien sie für geh- und sehbehinderte Personen am sichersten zu begehen.33 Dies sei nachvollziehbar, da mit Handläufen gesicherte und richtig dimensionierte Treppen einfacher zu begehen seien als steile Wege; dies gelte besonders im Winter. Erhebliche oder sogar unüberwindliche Hindernisse seien Treppen hingegen für Personen mit Kinderwagen oder Personen im Rollstuhl. Für die Bemessung der Treppenbreite gelte grundsätzlich das Gleiche wie für Fusswege. Zur Erhöhung der Sicherheit werde empfohlen, mindestens einseitig ein Geländer, ein Handlauf und Treppenmarkierungen anzubringen. Aus Sicht der einschlägigen VSS-Normen erfülle der neue Weg unabhängig davon, von welchen Annahmen man ausgehe, und wie man die örtliche Situation berücksichtige, die Mindestanforderungen an einen Fussweg nicht. Der neue Wegabschnitt sei lediglich zwischen 0.90 m und 0.95 m breit. Gemäss den Normen sollte ein Weg ohne Begegnungsfall im Minimum 1.00 m, im Bereich von seitlichen Begrenzungen wie Zäunen und Mauern sogar mindestens 1.20 m bis 1.50 m breit sein. Im Begegnungsfall würden die Minimalbreiten 2.00 m im offenen Gelände und 2.50 m im Gelände mit seitlichen Einschränkungen betragen. Auch die Steigung des neuen Abschnitts sei mit rund 30 % selbst für ortsübliche Verhältnisse in Sigriswil überdurchschnittlich hoch und weit entfernt 32 Vgl. SN 640 238 Ziff. 4.3 33 Vgl. SN 640 238 Ziff. 4.3 17 von jenem Mass, dass die Normen als maximales Gefälle empfehlen würden. Da ein Handlauf fehle, bestehe ein erhöhtes Verletzungsrisiko durch Sturzunfälle, besonders bei Nässe und bei winterlichen Verhältnissen. Bei einer (verhältnismässig steilen) Treppe mit zehn Tritten würden die Normen einen Handlauf empfehlen. Dieser würde dazu beitragen, das Unfallrisiko deutlich zu verringern. Generell gesehen könnte man von den beschriebenen Mängeln in einer Berggemeinde wie Sigriswil absehen, hätte der fragliche Fussweg nicht zusätzlich auch noch Erschliessungsfunktion für die Parzelle des Beschwerdeführers. Es bestehe zwar eine zweite Fusswegerschliessung von unten. Diese weise aber ebenfalls Treppenstufen auf. Da der Zugang von oben die Haupterschliessung sei, müsse der Weg auch als Zufahrt im Sinn von Art. 6 Abs. 2 BauV genügen. Das heisse, die Parzelle müsse über diesen Weg für Sanität und Feuerwehr gut erreichbar sein. Eine Rettung sei über den neuen Weg sicher möglich, aber durch die steile und relativ schmale Treppe sowie durch die Steilheit des Weges besonders zur Winterszeit ziemlich erschwert. Die Anforderung der guten Erreichbarkeit sei sicher nicht erfüllt. d) Es ist grundsätzlich zulässig, öffentliche Fusswege zu verlegen. Die neue Wegstrecke muss verkehrssicher sein und grundsätzlich auch von älteren oder behinderten Personen benutzt werden können. Da im vorliegenden Fall die Fuss- und Wanderweggesetzgebung anwendbar ist, muss der Ersatzweg die Funktionen des alten Weges möglichst gleichwertig erfüllen. Zudem hat er auch künftig die Erschliessungsfunktion für das Grundstück des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Aufgrund der Vorakten ist davon auszugehen, dass die Gemeinde zu diesen Fragen keine weitern Abklärungen getroffen hat. Bei der Lage und der Dimensionierung des neuen Fusswegstückes hat sie sich offenbar lediglich an den Bedürfnissen der Beschwerdegegner sowie an der bisherigen Wegbreite orientiert, die sie als ortsüblich beurteilt. Sie hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass der alte Fussweg keine seitliche Begrenzung aufwies und sie hat nicht geklärt, welche Mindestbreite für die konkreten Funktionen des fraglichen Fussweges erforderlich ist. Aufgrund der einschlägigen VSS-Normen ergibt sich dazu Folgendes: Die Breite des Fusswegs muss an der engsten Stelle mindestens dem erforderlichen Lichtraumprofile der massgebenden Verkehrsteilnehmenden entsprechen.34 Der Umstand, dass der alte Weg überwiegend eine Breite von bloss 90 cm bis 95 cm aufweist, deutet darauf hin, dass Begegnungsfälle in der Regel nicht vorkommen. Sofern diese Annahme zutrifft, genügt es 34 SN 640 070 Ziff. 17.2 18 daher, wenn der Fussweg genügend breit für eine einzelne Person ist. Da ein öffentlicher Fussweg grundsätzlich auch älteren oder gehbehinderten Personen offenstehen muss, ist fraglich, ob das Standard-Lichtraumprofil von 1.00 m Breite im vorliegenden Fall genügt. Massgeblich dürfte wohl eher das erweiterte Lichtraumprofil sein, das nicht nur Personen mit Alltagsgepäck berücksichtigt, sondern auch Personen, die entweder grosses Reisegepäck bzw. sperrige Ausrüstungen mitführen oder die auf spezielle Gehilfen angewiesen sind.35 Aus dem Fachbericht des Tiefbauamts ergibt sich, dass der Weg deshalb mindestens 1.20 m breit sein muss. Dies ergibt sich aus Ziff. 6 der SN 640 201 von 1992. Die neuere und spezifisch auf den Fussgängerverkehr ausgerichtete SN 640 070 von 2009 nennt eine Mindestbreite von 1.25 m. Damit die Fussgängerinnen und Fussgänger die Gehfläche vollständig benutzen können, sieht die SN 640 070 gegenüber Stützmauern, Zäunen, Hecken, Geländern und anderen festen Abgrenzungen zudem einen Umfeldzuschlag von mindestens 0.20 m vor.36 Art. 83 Abs. 3 SG enthält eine vergleichbare Bestimmung und schreibt unter der Marginalie "Lichtraumprofil" vor, dass auf einer Breite von 0.50 m beidseits eines öffentlichen Wegs in jedem Fall das Lichtraumprofil freizuhalten ist.37 Für die minimale Treppenbreite gelten weitgehend die gleichen Grundsätze wie bei den Fusswegen.38 Bei sehr geringem Verkehrsaufkommen, vorwiegendem Einrichtungsverkehr oder bei engen Raumverhältnissen wird eine minimale lichte Breite von 2.00 m (ohne seitliche Begrenzung) bzw. von 2.50 m (mit seitlicher Begrenzung) empfohlen. Zudem ist mindestens auf einer Seite ein Handlauf anzubringen.39 e) Zusammenfassend steht fest, dass der neue Fussweg den Minimalanforderungen der einschlägigen VSS-Normen nicht entspricht. Er ist zu steil und zu schmal. Er kann daher die Funktion als öffentlicher Fussweg nur ungenügend erfüllen. Zudem erfüllt er die Anforderungen an eine gute Erreichbarkeit für die Sanität nicht und stellt auch sonst keine genügende Erschliessung für das Wohnhaus des Beschwerdeführers dar. Aufgrund der Topografie ist eine rollstuhlgängige Wegführung nicht möglich und auch nicht vorgeschrieben, zumal der alte Weg auch nicht rollstuhlgängig war. Der neue Weg müsste aber so gestaltet werden, dass er auch von älteren und behinderten Menschen benutzt werden kann. Das neue Wegstück entspricht diesen Anforderungen nicht. Die Verlegung des öffentlichen Weges kann daher nicht bewilligt werden. 35 Vgl. dazu SN 640 070 Ziff. 17.1 36 Vgl. dazu SN 640 070 Ziff. 17.2 Tab. 4 S. 12 37 VGE 2012/208 vom 31. Januar 2013 E. 4.2; vgl. auch Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 12 N. 16 ff. 38 Vgl. SN 640 238 Ziff. 7.2.1 39 Vgl. SN 640 238 Ziff. 10.2 19 6. Stützmauer a) Der Beschwerdeführer rügt, die bewilligten Pläne würden nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Die Mauer sei erheblich höher als 1,20 m. Im Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers sei eine von der Mauer gestützte Aufschüttung in der Höhe von circa 2.60 m vorgenommen worden. Auch im entfernteren Bereich betrage diese circa 2 m. Aus den Plänen ergebe sich, dass die Mauer in der südöstlichen Ecke unmittelbar an die Liegenschaft Sigriswil Grundbuchblatt Nr. K.________ grenze und schon aus diesem Grund die Maximalhöhe einhalten müsse. Zudem sei das gewachsene Terrain in den Bauplänen falsch eingezeichnet. Die Beschwerdegegner hätten daher eine erheblich höhere Stützmauer errichtet. Um die Höhe zu reduzieren, hätten sie nach dem Bau unterhalb der Stützmauer zusätzliche Aufschüttungen vorgenommen und die Mauer so teilweise eingegraben. Das Bauprojekt könne nicht nachträglich dadurch legalisiert werden, dass auf den Bauplänen das neu aufgeschüttete Terrain als gewachsenes Terrain bezeichnet werde. Es sei davon auszugehen, dass die überdimensionierte und nicht durch eine zusätzliche Futtermauer gesicherte Stützmauer zu einer erheblichen Gefährdung der Umgebung führe. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Anlage die notwendige Stabilität aufweise. b) Bauabstände, Bauweise und Baugestaltung werden durch die Gemeindevorschriften geregelt (Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BauG). Das Gemeindebaureglement enthält bezüglich Stützmauern und Aufschüttungen keine spezifischen Vorschriften zur Messweise, der zulässigen Höhe oder den Abständen. Unter der Marginale "Vorbehalt eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts, Verhältnis zum Privatrecht" hält es lediglich fest, im Verhältnis unter Nachbarn seien die Eigentumsbeschränkungen, insbesondere die Bau- und Pflanzabstände des ZGB40 und des EG ZGB41, zu beachten (Art. 2 Abs. 2 GBR). Ob dieser Verweis auf das Nachbarrecht des EG ZGB bedeutet, dass diese Bestimmungen damit zu öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften werden, kann offengelassen werden.42 Soweit die Gemeindevorschriften einen baurechtlich wesentlichen 40 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) 41 Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) 42 VGE 21990 vom 15. März 2005, E. 9.1.1 20 Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft ordnen, gilt das NBRD43, wenn es eine den Verhältnissen der Gemeinde angemessene Regelung enthält (Art. 70 Abs. 3 BauG und Art. 1 Abs. 2 NBRD). Insbesondere gelten die nachbarrechtlichen Bestimmungen des EG ZGB über Stützmauern und Einfriedigungen als öffentlich-rechtliche Vorschriften der Gemeinde (vgl. Art. 3 NBRD).44 Wie dem Anhang I zum GBR betreffend Abgrabungen und Aufschüttungen entnommen werden kann, entspricht dies auch der Praxis der Gemeinde. Art. 79h EG ZGB bestimmt, dass bei Abgrabungen oder Auffüllungen entlang der Parzellengrenze das Nachbargrundstück mittels einer Stützmauer oder Böschung gesichert werden muss. Böschungen dürfen eine Neigung von höchstens 45° aufweisen. Stützmauern dürfen an die Grenze gestellt werden. Dienen sie der Auffüllung, so dürfen sie den gewachsenen Boden höchstens um 1.20 m überragen. Für Stützmauern bei Abgrabungen ist die Höhe nicht limitiert.45 Aus dem Wortlaut von Art. 79h EG ZGB ergibt sich nicht klar, welcher Abstand zur Grenze eine Stützmauer einzuhalten hat, die höher als 1.20 m ist. Die BSIG Nr. 7/721.0/10.1 empfiehlt für diesen Fall die analoge Anwendung der Regelung über die Böschungsneigung (Art. 79h Abs. 2 EG ZGB) in Verbindung mit dem zivilrechtlichen Grenzabstand von 3 m nach Art. 79 Abs. 1 EG ZGB. Nach Ziffer 4.3.3 der erwähnten BSIG dürfen die „nach den Ziff. 4.3.1 und 4.3.3 maximal zulässigen Böschungsbegrenzungslinien (...) im Bereich des zivilrechtlichen minimalen Grenzabstandes von 3 m (Art. 79 Abs. 1 EG/ZGB) von keiner Stützmauer oder Auffüllung überschritten werden.“ Diese Böschungsbegrenzungslinie wird in Anhang II der BSIG grafisch dargestellt. Diese Auslegung von Art. 79h EG ZGB überzeugt; sie ist auf die hier umstrittene Stützmauer anzuwenden. Die zulässige Höhe ist nach Anhang II der BSIG Nr. 7/721.0/10.1 von der Grundstücksgrenze aus zu messen. Art. 97 Abs. 1 BauV bestimmt die Messweise der Bauhöhe, soweit diese ab gewachsenem Boden zu messen ist. Unter Vorbehalt von künstlichen Auffüllungen oder Abgrabungen gilt danach als gewachsener Boden das Terrain, wie es vor Baubeginn besteht. Für die Bestimmung des gewachsenen Bodens gilt Art. 97 BauV.46 Dieser Artikel ist mit der BMBV47 auf den 1. August 2011 43 Dekret vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (NBRD; BSG 723.13) 44 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band II, Bern 2010, Art. 70 N. 1 und 4 Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) Nr 7/721.0/10.1, Baubewilligungsverfahren, Empfehlungen zur Behandlung einiger Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben, Ziff. 4.2.1 (nachfolgend: BSIG Nr 7/721.0/10.1, abrufbar unter ); vgl. zum Ganzen Peter Ludwig, Die nachbarrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 79 ff. EG/ZGB in KPG Bulletin 2/1982 S. 23 ff. 45 BSIG Nr. 7/721.0/10.1, S. 11 (Anhang II) 46 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 13 N. 6; vgl. auch BSIG Nr. 7/721.0/10.1 Ziff. 4.4 47 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen vom 11. Mai 2011 (BMBV; BSG 721.3) 21 aufgehoben worden. Da die Gemeinde die BMBV noch nicht umgesetzt hat, gilt für sie Art. 97 BauV weiterhin (Art. 34 Abs. 2 BMBV). c) Es ist unbestritten, dass die Stützmauer mitsamt der als Absturzsicherung dienenden Einfriedung höher als 1.20 m und deshalb baubewilligungspflichtig ist. Gemäss den Eintragungen in den Projektplänen hält die Stützmauer die zulässige Höhe ein. Der Beschwerdeführer begründet nicht näher, warum seiner Auffassung nach die Pläne unrichtig sind und das gewachsene Terrain falsch eingezeichnet sein soll. Die neue Stützmauer ergänzt die am 28. April 2004 bewilligte Steinkorbmauer. Sie weist die gleiche Konstruktion auf und tritt optisch weniger hoch in Erscheinung als diese. Aufgrund der Baubewilligungsakten zu den beiden Stützmauern und des Eindrucks, den sich die BVE anlässlich des Augenscheins vom umgebenden Geländeverlauf machen konnte, bestehen keine Anhaltspunkte, dass das gewachsene Terrain falsch eingezeichnet ist. Da es sich um ein nachträgliches Baugesuch handelt, d.h. die Terrainveränderungen bereits vorgenommen und die Stützmauer erstellt sind, wäre eine hinreichend genaue Rekonstruktion des gewachsenen Terrains im Übrigen kaum mehr möglich. d) Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 Abs. 1 BauG). Die Sicherheitsanforderungen werden durchgesetzt mit der Prüfung der Projekte im Baubewilligungsverfahren und mit der baupolizeilichen Aufsicht während der Bauausführung und nach vollendetem Bau. Die Sicherheitsvorschriften gelten auch für bewilligungsfreie Bauten und Anlagen. Die Verletzung von verwaltungsrechtlichen Vorschriften über Bau und Unterhalt von Anlagen bedeutet in der Regel einen Werkmangel und kann zivilrechtliche Haftbarkeit nach sich ziehen.48 Im Übrigen schreibt die Bauverordnung die Befolgung der anerkannten Regeln der Baukunde vor (Art. 57 Abs. 1 BauV). Es sind darunter die Massnahmen zu verstehen, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis und nach den Erfahrungen der Praxis geeignet sind, einen gefahrlosen Bauvorgang zu gewährleisten und dem Bauwerk jene Festigkeit und Sicherheit zu verleihen, deren es nach seiner Zweckbestimmung bedarf. Die Befolgung dieser Regeln kann im Allgemeinen nicht schon im Voraus im Baubewilligungsverfahren geprüft werden.49 Die neue Stützmauer ergänzt die bereits bestehende Steinkorbmauer. Gemäss Angaben 48 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 21 N. 6 49 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 21 N. 7 22 der Gemeinde hat sich die verwendete Gitterkonstruktion mit gebrochenen Steinen bewährt. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Umgebung sind keine vorhanden. e) Sofern das zuständige Gemeinwesen nichts anderes festlegt, haben Bauten und Anlagen gegenüber selbstständigen Fusswegen einen Abstand von 3.60 m einzuhalten (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Dieser wird vom Wegrand aus gemessen.50 Zudem ist das Lichtraumprofil einzuhalten (Art. 83 Abs. 3 SG). Das heisst, dass der Raum links und rechts des Fussweges 0.50 m von Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und Ähnlichem freizuhalten sind. Lichtraumprofil und Bauverbotsstreifen werden nicht addiert.51 Während vom Strassenabstand Ausnahmen möglich sind, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 81 SG), ist das Lichtraumprofil ausnahmslos einzuhalten. Die Stützmauer hält gegenüber dem Fussweg weder den vorgeschriebenen Strassenabstand noch das Lichtraumprofil ein. Es braucht daher eine Ausnahme nach Art. 81 SG. Die Beschwerdegegner haben von der Möglichkeit, nachträglich ein begründetes Ausnahmegesuch einzureichen, keinen Gebrauch gemacht. Besondere Verhältnisse, die einen völligen Verzicht auf die Einhaltung des Strassenabstandes rechtfertigen würden, sind aufgrund einer summarischen Prüfung keine ersichtlich. Der Neubau der Gartengestaltung mit Stützmauer kann daher nicht bewilligt werden. 7. Fehlende Gewässerschutzbewilligung a) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei Regen werde aus dem losen Mauerwerk Material auf den Weg weggespült. Es sei naheliegend, dass dies bei einer unsachgemässen Entwässerung auch zu einer Gewässerverschmutzung führen könne. Das Bauvorhaben benötige deshalb auch eine Gewässerschutzbewilligung. Da diese nicht vorliege, sei die nachträgliche Baubewilligung zu verweigern. b) Wer Bauten oder Anlagen erstellen oder andere Vorkehren treffen will, die zu einer Gewässerverunreinigung führen können, braucht eine Gewässerschutzbewilligung (Art. 11 Abs. 1 KGSchG52; Art. 25 Abs. 1 KGV53). Art. 26 KGV enthält eine ausführliche, aber nicht 50 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 12 N. 16 51 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 12 N. 16, mit Hinweis auf VGE 2012/208 vom 31. Januar 2013 E. 4.2 52 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) 53 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) 23 abschliessende Aufzählung von Bewilligungstatbeständen. Bewilligungspflichtig sind insbesondere das Erstellen und Erweitern von Gebäuden und Gebäudeteilen, bei denen verschmutztes Abwasser anfällt (Art. 26 Abs. 1 Bst. a KGV), privaten Abwasserreinigungs- und Versickerungsanlagen (Art. 26 Abs. 1 Bst. c KGV), Lagerplätzen für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Bau- und andere Materialien (Art. 26 Abs. 1 Bst. g KGV). Bewilligungspflichtig sind auch das Ändern und Erweitern von Bauten und Anlagen, wenn dadurch wesentlich mehr verschmutztes Abwasser anfällt oder eine andere Art der Nutzung bezweckt wird (Art. 26 Abs. 2 Bst. a KGV) oder das Ablagern von unverschmutztem Unterboden, Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Art. 26 Abs. 2 Bst. e KGV). Eine Gewässerschutzbewilligung brauchen in Grundwasserschutzzonen oder -arealen zudem Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten (Art. 26 Abs. 3 Bst. a KGV), Arbeiten mit Wasser gefährdenden Stoffen und Flüssigkeiten (Art. 26 Abs. 3 Bst. b KGV) sowie Hoch- und Tiefbauten sowie Anlagen aller Art (Art. 26 Abs. 3 Bst. c KGV). c) Gemäss der Gewässerschutzkarte befindet sich die Liegenschaft der Beschwerdegegner im Gewässerschutzbereich B. Vorliegend ist keiner der in Art. 26 Abs. 1 und 2 KGV erwähnten Fälle gegeben und auch die weiteren in Art. 26 Abs. 3 KGV erwähnten Tatbestände sind nicht erfüllt. Eine Gewässerschutzbewilligung ist daher nicht erforderlich. Anhaltspunkte, dass gewässerverunreinigende Stoffe verbaut worden wären, gibt es keine. Da es sich um eine bereits bestehende Anlage handelt, wäre es zudem Sache der Gewässerschutzpolizei, für die Behebung allfälliger Mängel zu sorgen (vgl. Art. 4 KGschG). 8. Wiederherstellung a) Zusammenfassend steht fest, dass die neue Gartengestaltung mit Stützmauer und die damit verbundene Verlegung des öffentlichen Weges nicht nachträglich bewilligt werden kann. Die Baubewilligung ist deshalb aufzuheben und es ist der Bauabschlag zu erteilen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Mit dem Bauabschlag ist das Verfahren noch nicht beendet. Da der nicht bewilligungsfähige Zustand bereits besteht, muss als nächstes über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entschieden werden (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG).54 Anders als der Beschwerdeführer beantragt, kann nicht 54 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 17 24 bloss der ursprüngliche Zustand angeordnet werden. Er hat keinen Anspruch auf den vollständigen Rückbau der Gartengestaltung samt Stützmauer und die Wiederherstellung der alten Wegführung. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein privates Wegrecht. Sein Grundstück wird einzig über einen öffentlichen Fussweg erschlossen. Er kann deshalb nicht verlangen, dass der alte Weg wiederhergestellt wird. Bei der Planung und dem Bau von öffentlichen Fusswegen kommt der Gemeinde ein grosser Spielraum zu (vgl. Art. 41 Abs. 1 SG). Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen steht es ihr daher unter anderem frei, den Weg zu verlegen. Es ist vorab Sache der Gemeinde, unter Berücksichtigung der in den vorstehenden Erwägungen dargelegten massgeblichen Bestimmungen und einschlägigen VSS-Normen zu prüfen und zu beurteilen, welche lichte Breite und welche Sicherheitselemente der neue Teil des öffentlichen Fussweges aufzuweisen hat. Auch bei der Frage, inwieweit die im Strassenabstand und im Lichtraumprofil nach Art. 83 Abs. 3 SG stehende Stützmauer zurückgebaut werden muss, kommt der Gemeinde als zuständiges Gemeinwesen ein grosser Beurteilungsspielraum zu. b) Mit dem Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs ist die Entscheidbefugnis im Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes von der Baupolizeibehörde an die Baubewilligungsbehörde übergegangen. Diese hat deshalb auch darüber zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. Im Beschwerdeverfahren kommt diese Aufgabe der Beschwerdeinstanz zu. Diese entscheidet gemäss Art. 72 Abs. 1 VRPG grundsätzlich in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird55. Da die Vorinstanz den Beschwerdegegnern die Baubewilligung erteilte, hatte sie keinen Anlass, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu prüfen. Sie hat sich somit noch gar nicht mit diesem Aspekt befasst. Es ist nicht Sache der BVE als Beschwerdeinstanz, ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durchzuführen und diese Frage als erste Instanz zu beurteilen. Zudem kommt der erstinstanzlichen Behörde bei der Frage ob, in welchem Umfang und innert welchem Zeitraum der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, ein beträchtlicher Entscheidungsspielraum zu. In Gutheissung der Beschwerde gehen daher die 55 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 3 25 Baugesuchsakten an die Vorinstanz zur Durchführung des Wiederherstellungsverfahrens im Sinne der Erwägungen. Was die Ausgestaltung des öffentlichen Fussweges anbelangt, hat vorab die Gemeinde zu prüfen und zu beurteilen, welcher Standard unter Berücksichtigung der in Erwägung 4 aufgezeigten Minimalanforderungen im konkreten Fall erforderlich ist. Sie ist einzuladen, die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen und der Vorinstanz einen begründeten Antrag zu stellen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen (Art. 47 Abs. 6 BewD).56 9. Kosten a) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 12 Abs. 1 und 3 GebV57). Für den Augenschein vom 26. August 2014 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 400.00 erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 1'400.00. Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Erteilung des Bauabschlags vollständig, mit seinem Antrag auf Wiederherstellung dem Grundsatz nach. Demgegenüber unterliegen die Beschwerdegegner vollumfänglich. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie lediglich die Gartengestaltung samt Stützmauern erstellt haben. Der öffentliche Fussweg wurde zwar in ihrem Interesse verlegt. Ausgeführt hat diese Arbeiten allerdings die Gemeinde. Diese ist deshalb auch für die Verlegung und die Dimensionierung des öffentlichen Fussweges verantwortlich. Aus diesem Grund haben die Beschwerdegegner lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen, ausmachend Fr. 700.00. Da die Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die andere Hälfte wird deshalb nicht erhoben. 56 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9 57 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 26 b) Laut Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Die Kostennote des Anwaltes des Beschwerdeführers gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Die Beschwerdegegner und die Gemeinde haben somit dem Beschwerdeführer die Parteikosten von insgesamt Fr. 3'741.10 je zur Hälfte zu ersetzen. III. Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 16. April 2014 aufgehoben und dem Baugesuch vom 30. Oktober 2013 der Bauabschlag erteilt. Die Sache geht zurück an das Regierungsstatthalteramt Thun zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. 2. Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.00 werden den Beschwerdegegnern zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten wird nicht erhoben. 3. Die Beschwerdegegner und die Gemeinde haben dem Beschwerdeführer einen Parteikostenersatz im Betrag von je Fr. 1'870.55 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Beschwerdegegner haften bezüglich ihres Anteils solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung - Herrn B.________, eingeschrieben 27 - Herrn C.________ und Frau D.________, mit Gerichtsurkunde - Regierungsstatthalteramt Thun, A-Post - Baupolizeibehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Beilage: Kopie des Situationsplanes vom 30. Oktober 2013 Rf