4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 6'000.00 festgelegt. Davon haben die Beschwerdegegner Fr. 2'000.00, die Beschwerdeführenden 1 bis 26 Fr. 1'500.00 und der Beschwerdeführer 27 Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 trägt der Kanton. Die Beschwerdegegner sowie Beschwerdeführenden 1 bis 26 haften jeweils solidarisch für den von ihnen geschuldeten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 48