Insgesamt führt dies zum Ergebnis, dass die Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden 1 bis 26 Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'512.70 und dem Beschwerdeführer 27 Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'404.40 zu ersetzen hat. Die Beschwerdeführenden 1 bis 26 sowie der Beschwerdeführer 27 haben den Beschwerdegegnern jeweils Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'297.60 zu ersetzen. Schliesslich hat die Stadt Bern den Beschwerdeführenden 1 bis 26 Parteikosten in der Höhe von Fr. 878.20 und dem Beschwerdeführer 27 Parteikosten in der Höhe von Fr. 851.10 zu ersetzen. 47 III. Entscheid