Ein solches Verfahren liegt hier nicht vor. Der überdurchschnittliche Zeitaufwand wird bereits bei der Bemessung des Parteikostenersatzes innerhalb des Rahmentarifs genügend berücksichtigt. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden 1 bis 26 wird daher auf Fr. 10'538.10 (Honorar Fr. 9'000.00, Auslagen Fr. 757.50, Mehrwertsteuer Fr. 780.60) gekürzt, diejenige der Anwältin des Beschwerdeführers auf Fr. 10'213.15 (Honorar Fr. 9'000.00, Auslagen Fr. 456.60, Mehrwertsteuer Fr. 756.55) und diejenige des Anwalts der Beschwerdegegner auf Fr. 9'892.80 (Honorar Fr. 9'000.00, Auslagen Fr. 160.00, Mehrwertsteuer Fr. 732.80)