60Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811). 61 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). 46 waren und das Rechtsamt der BVE diverse Instruktionsschritte vornahm, zu welchen die Parteien Stellung zu nehmen hatten. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von Fr. 1'500'000.00 und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Nach dem Gesagten erscheint ein Honorar von Fr. 9'000.00 als angemessen.