Nach Art. 11 Abs. 1 PKV60 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG61). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als überdurchschnittlich zu werten, da im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zwei Projektänderungen zu behandeln