Sie haben daher den Beschwerdeführenden 1 bis 26 und dem Beschwerdeführer 27 jeweils einen Drittel der Parteikosten zu ersetzen. Wegen der Gehörsverletzung wird die Vorinstanz zudem verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 bis 26 und dem Beschwerdeführer 27 zusätzlich jeweils einen Zwölftel der Parteikosten zu ersetzen. Auf der anderen Seite haben die Beschwerdeführenden 1 bis 26 und der Beschwerdeführer 27 jeweils einen Drittel der Parteikosten der Beschwerdegegner zu übernehmen.