d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie bereits ausgeführt unterliegen die Beschwerdegegner bei beiden Beschwerden jeweils zu einem Drittel. Sie haben daher den Beschwerdeführenden 1 bis 26 und dem Beschwerdeführer 27 jeweils einen Drittel der Parteikosten zu ersetzen.