Zusätzlich ist aber zu beachten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden in zwei Bereichen (Zustellen Fach- und Amtsberichte E. 3, Begründungspflicht E. 4) verletzt hat. Behördliche Fehlleistungen stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken.59 Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführenden um jeweils einen Zwölftel der gesamten Verfahrenskosten und damit um je Fr. 500.00 reduziert. Dieser Betrag wird der Vorinstanz, welche die Gehörsverletzung zu verantworten 58 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 2; Art. 110 N. 5.