Diesbezüglich gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. Insgesamt erachtet die BVE die Beschwerdegegner bei beiden Beschwerden als jeweils zu einem Drittel unterliegend. Somit rechtfertigt es sich, den Beschwerdegegnern einen Drittel der gesamten Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 2'000.00, anzulasten. Die Beschwerdeführenden 1 bis 26 und der Beschwerdeführer 27 haben grundsätzlich ebenfalls jeweils einen Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend je Fr. 2'000.00, zu tragen.