110 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt.58 Im vorliegenden Verfahren haben die Beschwerdegegner den Einwänden der Beschwerdeführenden betreffend Ortsbild- und Umgebungsschutz sowie betreffend Grenzabstand der Einstellhalle mit den Projektänderungen Rechnung getragen. In diesen Punkten gelten sie als unterliegende Partei. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid der Stadt Bern bestätigt. Diesbezüglich gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend.