b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anlässlich des Augenscheins, aufgrund der umfangreichen Instruktionsmassnahmen und anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die weiteren, vom Beschwerdeführer 27 beantragten Beweismittel (Bericht kantonaler Bauinspektor zu den baupolizeilichen Fragen, Bericht TBA zum Bauen im Gefahrengebiet, Abklärung zur technischen Realisierbarkeit von Bauherrschaft), kann daher verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren.