Soweit sich der Beschwerdeführer 27 auf diese Bestimmungen berufen will, steht ihm dafür der zivilrechtliche Weg offen. - Schliesslich bringt der Beschwerdeführer 27 vor, im Situationsplan sei ein Zugangstor eingetragen, das in den anderen Plänen nicht in Erscheinung trete und auch nicht profiliert worden sei. Eine Ansicht fehle. Auf der Grenze stehe zudem ein Profil, dessen Bedeutung nicht zugeordnet werden könne. Es ist zwar richtig, dass das im Situationsplan mit zwei roten Strichen gekennzeichnete Zugangstor in anderen Plänen nicht ersichtlich ist.