Ein solcher ist bei den Projektplänen nach Art. 14 BewD auch nicht aufgeführt und ist daher nicht zwingend. Im Übrigen ist auch ohne diesen Nachweis klar, dass die Zwei-Drittel-Regel von Art. 73 BO auch nach den Projektänderungen noch erfüllt (vgl. auch E. 7d); die Grösse der geplanten Grünfläche hat sich kaum verändert. - Ob hinsichtlich der Stützmauern auf dem Vorplatz die Vorschriften von Art. 79h ff. EG ZGB55 eingehalten sind, ist eine Frage privatrechtlicher Natur. Soweit sich der Beschwerdeführer 27 auf diese Bestimmungen berufen will, steht ihm dafür der zivilrechtliche Weg offen.