Die durchgezogene Linie in diesem Plan, auf welche sich der Beschwerdeführer 27 beruft, ist nicht bezeichnet. Es ist daher unklar, ob damit überhaupt der gewachsene Terrainverlauf dargestellt wird. Dies kann offen bleiben, da sich der Verlauf des gewachsenen Terrains aus dem Plan "Fassaden/Schnitte" ergibt (dort als gestrichelte Linie eingetragen und beschriftet; zudem identisch mit dem von der Vorinstanz bewilligten Plan "Fassaden/Schnitte"). Der Beweisantrag auf Überprüfung der Terrainaufnahmen durch einen unabhängigen Geometer wird daher abgewiesen.