Ein Mangel ist auch diesbezüglich nicht erkennbar. - Der Verlauf des gewachsenen Terrains gemäss dem von der Vorinstanz bewilligten Plan "Terrainschnitte" (056.01_505) unterscheidet sich nach Ansicht des Beschwerdeführers 27 deutlich vom Verlauf gemäss neu eingereichtem Plan vom 23. Juni 2015 (mit Stempel Rechtsamt BVE vom 30. Juni 2015), vorab beim Schnitt entlang der Süd-Ost-Grenze.