Es gehe aus der Ansicht Süd-Ost nicht hervor, wo die Grenze zu seiner Parzelle verlaufe. Entgegen diesen Ausführungen haben die Beschwerdegegner diesen Plan den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Zudem ist es gar nicht möglich, auf einem Schnittplan entlang der Parzellengrenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdegegner und demjenigen des Beschwerdeführers 27 die Grenze zur Parzelle des Letzteren kenntlich zu machen. In der Stellungnahme vom 21. Mai 2015 rügte der Beschwerdeführer 27 selbiges noch für die Ansicht Süd-Ost des Plans "Fassaden/Schnitte" (056.01_504).