Der Beschwerdeführer 27 bringt nach den Projektänderungen im Beschwerdeverfahren verschiedene Rügen zur Thematik "ungenügende und widersprüchliche Baugesuchsunterlagen" vor. Soweit diese Vorbringen nicht schon weiter vorne behandelt wurden, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, dass diese unbegründet sind: 50 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0). 51 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1). 52 Für den Fall, dass der Pool ohne Anschluss an die Kanalisation nicht bewilligt werden könnte.