Das Wasser des Pools versickert nicht und die Wasseraufbereitung und die Reinigung erfolgt ohne Chemikalien. Es besteht daher keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung, weshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 27 für den Pool keine Gewässerschutzbewilligung erforderlich ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 KGschG50, Art. 26 KGV51). Ebenso kann unter diesen Umständen auf das Einholen eines Amtsberichts bei der kantonalen oder kommunalen Fachstelle verzichtet werden. Der diesbezügliche Beweisantrag des Beschwerdeführenden 27 ist abzuweisen.