e) Hinsichtlich des geplanten Bio-Pools ohne Anschluss an die Kanalisation reichten die Beschwerdegegner nach Anfrage des Rechtsamts ein Schreiben der Gartenkultur GmbH ein, welches dessen Funktionsweise näher erläutert. Darin wird ausgeführt, dass der Pool ohne chemische Zusätze gereinigt werde und mit Regenwasser funktioniere, weshalb der Überschuss als Giesswasser gebraucht werden könne. Die Verdunstung halte sich mit dem Regen in etwa in der Waage. Bei absoluten Notfällen könne der mit dem Pool 49 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) 40