basierend darauf würden entsprechende Sicherungsmassnahmen bei der Umgebungsgestaltung getroffen. Dies bestätigten die Beschwerdegegner in ihrem Schreiben vom 8. Juni 2015 zuletzt nochmals. Diese Aussagen sind glaubhaft, zumal die sichere, den Regeln der Baukunde entsprechende Bauweise auch im eigenen Interesse der Bauherrschaft ist (vgl. nachfolgend). 45 Beilage 12 Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 bis 26. 46 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 6 N. 6. 47 Amt für Gemeinden und Raumordnung; Berücksichtigung von Naturgefahren in der Ortsplanung, Arbeitshilfe 2009, S. 5. 48 Beilage 13 Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 bis 26. 39