Vorliegend handelt es sich nicht um ein besonders sensibles Bauvorhaben. Für normale Objekte in Gebieten mit geringer Gefährdung (gelbes Gefahrengebiet) gelten gemäss einer Arbeitshilfe des Kantons keine öffentlich-rechtlichen Einschränkungen. Hier sind Personen nicht gefährdet und Schäden können in der Regel mit einfachen Massnahmen vermieden werden. Es erscheint deshalb angemessen, die notwendigen Massnahmen der Eigenverantwortung der Bauherrschaft zu überlassen.47