b) Grundsätzlich sind nach Art. 21 Abs. 1 BauG Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Personen und Sachen dürfen nach Art. 57 Abs. 1 BauV weder durch den Bauvorgang noch durch den Bestand oder Betrieb von Bauten und Anlagen gefährdet werden. Diese Bestimmung verweist zudem auf die einschlägigen Normen der Fachverbände. c) Es ist unbestritten und bekannt, dass der Untergrund der Aaretalhänge nicht einfach überbaut werden kann. Für das vorliegende Gebiet ergibt sich dies auch aus dem Bericht