Solange keine konkrete Vorabklärung erfolge und kein geologisches Gutachten vorliege, dürfe ein solches Bauprojekt nicht bewilligt werden. Es genüge nicht, mit Nebenbestimmungen im Entscheid zu verlangen, dass "entsprechende Massnahmen zu treffen" seien, wenn nicht geklärt worden sei, welche Massnahmen dies seien. Da die öffentliche Ordnung wegen Hangrutschgefahr gefährdet sei, werde Art. 35 Abs. 1 BewD verletzt.