a) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass eine Teilfläche des Baugrundstückes im östlichen Bereich des Hauses gemäss synoptischer Gefahrenkarte als Hangrutschgebiet ausgewiesen sei. Es bestehe die Gefahr, dass das Wohnhaus und die Nachbarsparzellen durch den massiven Terraineingriff ins Rutschen geraten würden. Um eine seriöse Beurteilung der Hangrutschgefährdung vornehmen zu können, seien nähere Abklärungen unabdingbar. Solange keine konkrete Vorabklärung erfolge und kein geologisches Gutachten vorliege, dürfe ein solches Bauprojekt nicht bewilligt werden.