Parzellengrenze zurückgenommen.44 Damit hält sie den für unbewohnte Nebenbauten relevanten Grenzabstand von 2 m ein (Art. 35 Abs. 1 Bst. a BO), so dass dieser Mangel – wie dies auch der Beschwerdeführer 27 in seinen Schlussbemerkungen feststellt – behoben wurde. 10. Rutschung, Gefahrengebiet