Ohne grösseren Aufwand liessen sich daher auch in diesem Bereich keine Fensterflächen einbauen. Weiter sind keine Sanitärräume vorhanden und der Raum ist, zumindest im Bereich der Holzfassade, nicht isoliert. Im vorinstanzlichen Entscheid vom 14. April 2014 wurde zudem mittels Auflage vorgeschrieben, dass der Gartenraum nicht beheizt werden darf (S. 10 Entscheid). Damit gilt der Raum als unbewohnte Anbaute und ist nicht an die Gebäudelänge und -tiefe anzurechnen.