d) Der vorliegende Gartenraum kann trotz seiner Grösse und Raumhöhe im geplanten Zustand objektiv nicht zum Wohnen benutzt werden. Auch kann er nicht ohne grösseren Aufwand in einen für das Wohnen verwendbaren Raum umgewandelt werden. So verfügt der Raum über keine Fenster. Das bescheidene Oblichtband reicht zum Wohnen nicht aus (vgl. Art. 64 Abs. 1 BauV). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 1 bis 26 ergibt sich aus dem relevanten Plan43 nicht, dass hinter der gartenseitigen Holzfassade zusätzlich eine Glasfensterfront vorgesehen wäre. Ohne grösseren Aufwand liessen sich daher auch in diesem Bereich keine Fensterflächen einbauen.