b) Gemäss Art. 48 und 49 BO sind unbewohnte An- und Nebenbauten nicht an die Gebäudelänge und -tiefe anzurechnen. Wie der Beschwerdeführer 27 richtig ausführt, kann für die Frage, ob es um einen bewohnten oder unbewohnten Anbau handelt, die Rechtsprechung zur Anrechenbarkeit eines Raums zur Bruttogeschossfläche hinzugezogen werden. Danach ist die objektive, tatsächliche Verwendbarkeit entscheidend. Es ist also nicht massgebend, ob die Fläche zum Wohnen dient oder bestimmt ist, sondern ob sie objektiv zum Wohnen benutzt werden kann. Kriterien dazu sind etwa das Mass der Belichtung durch Fenster, die Isolation, die Raumhöhe, die