Dabei seien Kriterien für die objektive Bewohnbarkeit wie Belichtung, Erschliessung, Isolation, Beheizung usw. heranzuziehen. Diese Kriterien seien vorliegend nicht geprüft worden. Die Umgehung zur ursprünglich vorgesehenen Nutzung sei ohne bauliche Änderungen möglich, so dass der Raum als bewohnt angerechnet werden müsse.