beim "Gartenraum" nicht um einen unbewohnten An- und Nebenraum, weshalb er bei der Berechnung der Gebäudetiefe anzurechnen sei. Eine objektive Besonderheit, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen würde, liege nicht vor. Der Beschwerdeführer 27 ergänzt, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob der Raum von seiner Ausgestaltung her nicht als bewohnt gelten müsse. Da Nutzungsänderungen im Innern von der Baukontrolle kaum kontrolliert werden könnten, müsse sichergestellt werden, dass der Gartenraum tatsächlich einen unbewohnten Anbau darstelle. Dabei seien Kriterien für die objektive Bewohnbarkeit wie Belichtung, Erschliessung, Isolation, Beheizung usw. heranzuziehen.