a) Die Beschwerdeführenden 1 bis 26 rügen, die maximal zulässige Gebäudetiefe von 12 m sei massiv überschritten worden. So hätten die Beschwerdegegner im Rahmen der Projektänderung vorgegeben, auf den geplanten Fitness-/Wellnessraum im 2. Untergeschoss zu verzichten und an dessen Stelle einen Gartenraum mit Holzverschlagfassade zu erstellen. Es sei offensichtlich, dass diese Anpassungen lediglich vorgeschoben seien und der Gartenraum schlussendlich dennoch als Fitness- /Wellnessraum genutzt werde.