g) Zusammenfassend ist die Auslegung der Stadt Bern von Art. 74 Abs. 2 BO, wonach die Stützmauern bei dieser Bestimmung ab fertigem Terrain und ohne Geländer/Absturzsicherung zu messen und bei mehreren, gestaffelten Stützmauern nicht zu addieren sind, rechtlich haltbar und mit Blick auf die Gemeindeautonomie zu bestätigen. Damit halten die Stützmauern die Vorgabe von Art. 74 Abs. 2 BO ein. Die Beschwerden erweisen sich in diesem Punkt als unbegründet. 9. Baupolizeiliche Masse