Der Abstand zwischen den Stützmauern beträgt zwischen 3 m und gut 6.5 m (vgl. Situationsplan vom 17. April 2015, gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 20. April 2015). Dieser Abstand ist gross genug, dass die Stützmauern – sofern sie aus der Distanz überhaupt erkennbar sind – als einzelne Mauern wahrgenommen werden. Insofern vermag die Ansicht der Beschwerdeführenden, wonach die Höhe der einzelnen Stützmauern bei Anwendung von Art. 74 Abs. 2 BO zusammenzurechnen sind, nicht zu überzeugen. Würde man dieser Ansicht folgen, wären Terrassierungen mit mehreren Stützmauern in den steilen Aaretalhängen und damit die bessere Nutzbarmachung dieses Geländes (in der Wohnzone) kaum je zulässig.