Einzelelemente wahrgenommen werden oder ob sie wie eine einzige, grosse Mauer wirken. Letzteres wäre höchstens dann der Fall, wenn die Stützmauern sehr nah beieinander liegen würden und die dazwischen liegende Fläche kaum nutzbar wäre, so dass von einer offensichtlichen Umgehung dieser Bestimmung gesprochen werden könnte. Mit den vorliegend geplanten Terrassierungen entstehen zwischen den Stützmauern nutzbare Gartenflächen. Der Abstand zwischen den Stützmauern beträgt zwischen 3 m und gut 6.5 m (vgl. Situationsplan vom 17. April 2015, gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 20. April 2015).