Der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die BSIG-Weisung "baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG" (und dort die Ausführungen zu Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD) ist auch diesbezüglich irrelevant, da Art. 74 Abs. 2 BO – wie erwähnt – hauptsächlich eine Gestaltungsnorm darstellt und damit nichts mit der Frage der Baubewilligungspflicht der Stützmauern zu tun hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die versetzten Stützmauern noch als 37 Vgl. vom Bauinspektorat eingereichte Beilagen anlässlich des Augenscheins vom 16. Oktober 2014. 38 Protokoll des Augenscheins vom 16. Oktober 2014, S. 24, Votum Stadt Bern. 34