f) Anlässlich des Augenscheins vom 16. Oktober 2014 bestätigte der Vertreter des Bauinspektorats die Praxis der Stadt Bern, wonach die versetzten Stützmauern in der Höhe nicht zu addieren sind. Dabei verwies er auch auf die Bauordnungen von 1979 und 2003, worin noch ausdrücklich festgehalten wurde, dass die maximal drei Meter hohen Stützmauern gestaffelt angeordnet werden können.37 In der neuen Bauordnung sei dies zwar nicht mehr erwähnt, da diese möglichst schlank gehalten werden sollte; die Praxis der Stadt sei aber dieselbe geblieben.38 Auch dieser Ansicht ist zu folgen. Der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die BSIG-Weisung "baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art.