Die zweite Vorgabe von Art. 74 Abs. 2 BO, wonach die Stützmauern zu begrünen sind, kann sich ebenfalls nicht auf die in der Regel offenen oder sichtdurchlässigen Geländer/Absturzsicherungen beziehen. Auch dies spricht dafür, dass die Geländer bei der Höhenvorgabe derselben Bestimmung nicht zu berücksichtigen sind. Die Stadt Bern belegte ihre Praxis schliesslich mit dem Beispiel des Bärenparks (vgl. Schreiben vom 15. August 2014). Der beigelegte Plan macht deutlich, dass auch dort die Stützmauerhöhe ohne Absturzsicherung gemessen wurde.