Aus dem Wortlaut der Bestimmung und deren Zweck, dem Schutz der Aaretalhänge, lässt sich auch ableiten, dass – der Ansicht der Stadt Bern folgend – die Geländer/Absturzsicherungen nicht an die zulässige Höhe von 3 m anzurechnen sind. Die Bestimmung spricht nur von Stützmauern. Darunter sind die Mauern zu verstehen, die das dahinterliegende Gelände stützen. Dem Geländer kommt eine andere Funktion zu. Die Geländer/Absturzsicherungen heben sich zudem optisch von den Stützmauern ab und sind auch aus diesem Grund nicht an die Höhe der Stützmauern anzurechnen. Die zweite Vorgabe von Art.