Der Ansicht der Stadt Bern kann jedoch insofern gefolgt werden, als dass die Bestimmung aufgrund ihrer systematischen Stellung in der Bauordnung (unter dem 5. Titel "Schutzvorschriften", Kapitel 2 "Aaretalhänge") primär ein ästhetisches Ziel verfolgt. Mit der Höhenbegrenzung auf 3 Meter soll erreicht werden, dass in den geschützten Aaretalhängen keine übergrossen, zu dominanten Stützmauern sichtbar sind, welche sich nicht in das Umgebungsbild einordnen. Die Messweise von Einfriedungen und Stützmauern bei der Frage der Baubewilligungspflicht (Art. 1b BauG, Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD, BSIG-Weisung) behandelt eine gänzlich andere Thematik und ist daher vorliegend nicht relevant.