d) Die umstrittene Bestimmung von Art. 74 Abs. 2 BO ist nach Ansicht der Stadt Bern keine Messvorschrift, sondern eine Gestaltungsvorschrift zum Schutz der Aaretalhänge. Indem ein klar definiertes Mass festgelegt wird, handelt es sich zwar auch um eine Messvorschrift. Der Ansicht der Stadt Bern kann jedoch insofern gefolgt werden, als dass die Bestimmung aufgrund ihrer systematischen Stellung in der Bauordnung (unter dem 5. Titel "Schutzvorschriften", Kapitel 2 "Aaretalhänge") primär ein ästhetisches Ziel verfolgt.