b) Gemäss Art. 74 Abs. 2 BO dürfen Stützmauern im Aaretalschutzgebiet höchstens 3 m hoch sein; zudem sind sie zu bepflanzen. Auch bezüglich dieser Bestimmung ist die Gemeindeautonomie zu beachten. Der Stadt kommt bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Die BVE als Rechtsmittelinstanz hat zu prüfen, ob die von der Stadt geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegt sich mit anderen Worten eine gewisse Zurückhaltung 32