Daher würden nicht die gleichen Messkriterien gelten wie beim Festlegen des Grenzabstands oder der Baubewilligungspflicht bei Stützmauern und Einfriedungen. In der BSIG-Weisung würden die Begriffe Stützmauer und Einfriedung unterschieden. Art. 74 BO beziehe sich rein auf die Stützmauern. Die Beschwerdegegner halten fest, dass in der Umgebung verschiedene Stützmauern eine Höhe von 3 m deutlich überschreiten würden. Dies zeige, dass Art. 74 BO nicht so verstanden werden könne, wie dies von den Beschwerdeführenden geltend gemacht werde.