Die Stadt Bern führte im vorinstanzlichen Entscheid aus, das Mass von 3 m werde nicht überschritten. Die Stützmauerhöhe werde in der Praxis der Stadt Bern ab dem fertigen Terrain bis Oberkant Stützmauer gemessen (sichtbare Mauerhöhe). Die offenen und durchsichtigen Geländer seien nicht aus dem gleichen Material wie die Stützmauern und würden deshalb nicht zur Stützmauerhöhe angerechnet. Es gehe bei Art. 74 BO in erster Linie um einen Gestaltungs- und Eingliederungsaspekt im Aaretalschutzgebiet. Daher würden nicht die gleichen Messkriterien gelten wie beim Festlegen des Grenzabstands oder der Baubewilligungspflicht bei Stützmauern und Einfriedungen.