a) Die Beschwerdeführenden bringen unter Hinweis auf die BSIG-Weisung "Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1b BauG" vor, die im Aaretalschutzgebiet zulässige Höhe für Stützmauern von 3 m werde klar überschritten. Einerseits seien die Geländer über den Stützmauern unabhängig von der Materialisierung an die zulässige Höhe der Stützmauern anzurechnen; andererseits sei vom gewachsenen, und nicht vom fertigen Terrain an zu messen. Weiter bestehe ein funktionaler Zusammenhang zwischen den verschiedenen Stützmauern, da sich der Swimming-Pool nur durch die gewählte Methode der Terrassierung realisieren lasse.