Auch hier ist der Fachmeinung zu folgen. Die Ersatzpflanzungen für die zu rodenden Bäume muss nach Art. 5 Abs. 1 BSchR geeignet sein. Eine geeignete Ersatzpflanzung bedeutet nicht, dass die gefällten Bäume zwingend eins zu eins durch gleich hohe Baumarten zu ersetzen sind. Das Vorhaben sieht zahlreiche, vorab einheimische Bäume und Büsche als Ersatzbepflanzungen für die insgesamt zehn zu fällenden Bäume vor. Diese sind zwar oft kleinwüchsiger als die bestehenden Bäume, jedoch zahlreicher und dank der neuen Terrassierung auf verschiedenen Ebenen vorgesehen.