Dies begründet sie mit einer erhöhten Bruchgefahr aufgrund von Faulstellen oder engen V-Vergabelungen (enge Vergabelung mit eingewachsener Rinde) bzw. mit einer Beeinträchtigung der Standsicherheit aufgrund der Hanglage. Die Fachbehörde gesteht zwar ein, dass einzeln betrachtet nicht jeder der zu fällenden Bäume akut gefährdet sei. Würden jedoch Bäume aus der Gruppe entfernt, so änderten sich unter anderem die Windverhältnisse. Die Bruchgefahr und die Wurfgefahr würden dadurch erhöht. Bei den Bäumen Nrn. 1 und 7 erachtet Stadtgrün Bern zudem die Fällung aufgrund des Gesundheitszustands als notwendig (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BSchR); bei den Bäumen Nrn.