weshalb die Bäume nicht nur einzeln beurteilt werden dürften, sondern auch die Einwirkungen eines Baumes auf die benachbarten Bäume einbezogen werden müsse. Die Fachbehörde ist der Ansicht, dass die Bewilligungsgründe für deren Beseitigung vorliegen. Dabei beruft sie sich bei allen Bäumen auf Art. 4 Abs. 1 Bst. b BSchR, wonach ein Bewilligungsgrund vorliegt, wenn mit der Erhaltung eines Baums eine wesentliche Gefahr für Menschen oder Sachen verbunden wäre. Dies begründet sie mit einer erhöhten Bruchgefahr aufgrund von Faulstellen oder engen V-Vergabelungen (enge Vergabelung mit eingewachsener Rinde) bzw. mit einer Beeinträchtigung der Standsicherheit aufgrund der Hanglage.